DYKES ON BIKES® RHEIN-WESER WMC
DYKES ON BIKES® RHEIN-WESER WMC

DYKES ON BIKES® RHEIN-WESER

WOMEN'S MOTORCYCLE CONTINGENT

GERMANY

DYKES ON BIKES® RHEIN-WESER WMC

SATZUNG

Amtsgericht Oldenburg

VR 202286

PRÄAMBEL:

„DYKES ON BIKES® “ (englisch: Lesben auf Motorrädern, abgekürzt DoB) ist eine weltweite Vereinigung lesbischer Motorradfahrerinnen. Die Vereinigung wurde 1976 in San Francisco informell gegründet, Ende der 1980er Jahre formell organisiert.

„DYKES ON BIKES® “ fahren traditionell weltweit mit Motorrädern an der Spitze von Christopher- Street-Day-Paraden und begleiten auch andere LBGTIQ*-Veranstaltungen.

Der Christopher-Street-Day erinnert an das Wochenende vom 28. Juni 1969, an dem sich Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans* und Inter* in der Christopher Street in New York erstmals einer willkürlichen Polizeirazzia gegen diese sexuellen Minderheiten widersetzten. Dieser Tag gilt seitdem bei Menschen aus dem LSBTIQ* Spektrum international als der Tag der Emanzipation und des Sichtbarmachens ihrer Lebensweisen und wird in vielen deutschen und anderen Städten zu verschiedenen Terminen im Sommer begangen.

„DYKES ON BIKES® “ gehören weltweit zu einem der bekanntesten Symbole der LGBTIQ*- Bewegung. In manchen Paraden fahren bis zu 400 „DYKES ON BIKES® “ mit.

„DYKES ON BIKES® “ ist eine Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine lokale, nationale und internationale Gemeinschaft von Motorradfahrer*innen und Motorradfahrer*innenfreunden zu schaffen und philanthropische Bestrebungen in der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Transgender- und Frauengemeinschaft und darüber hinaus zu unterstützen und eine Gemeinschaft unterschiedlicher Frauen durch Ausfahrten, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Pride- Veranstaltungen zu schaffen und zu stärken.


§ 1 Name und Sitz

1. Der am 14.12.2019 in Bornheim gegründete Verein führt folgenden Namen: DYKES ON BIKES® RHEIN-WESER WMC (Women's Motorcycle Contingent) e. V..

2. Der Verein ist eine selbständige Unterabteilung der „DYKES ON BIKES® San Francisco Women's Motorcycle Contingent"

3. Der Verein erkennt alle nationalen Gesetze und Vorschriften und die internationale Satzung des Mutterchapters „Dykes on Bikes® San Francisco Women's Motorcycle Contingent" an.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

5. Sitz des Vereins ist Edewecht.

6. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), weil sie

a) sich selbst ablehnen,

b) aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,

c) es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,

d) auf Grund ihrer Homosexualität in ihren Herkunftsländern politisch verfolgt werden und in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen.

3. Vereinsziel ist es Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen bei der Annahme ihrer sexuellen Identität zu unterstützen und vor Benachteiligung zu schützen, damit sie:

a) ihre sexuelle Orientierung als Bestandteil ihrer Persönlichkeit bejahend annehmen können;

b) in einem ihre sexuelle Identität bejahenden Klima leicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen;

c) keine Verletzungen ihrer Menschenwürde oder ihrer Menschen- und Bürgerrechte erfahren.

Es soll ein offenes Klima geschaffen werden, in dem sich die Betroffenen von Verletzungen dieser Rechte wehren können und Hilfe und Solidarität erfahren.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

5. Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, gesellschaftlichen und historischen Aspekten von Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen, die die Emanzipation initiieren und fördern;

6. Unterhaltung eines Kontakt-, Informations- und Beratungsangebotes für Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queere Menschen;

7. Beratung und Unterstützung von Menschen zu Fragen des Coming Outs.

8. Förderung offener und selbstbestimmter Lebensweisen von Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen.

9. Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen und Organisationen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen.

10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, religiös, kulturell, weltanschaulich und ethnisch neutral.

11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendiqunq der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Mitgliedsbeiträqe

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Orqane des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer und

d) dem Kassenwart.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlunq

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und

f) die Auflösung des Vereins.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlunq

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlunq

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 12 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 14 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den RUBICON e. V. (AG Köln, VR 7239), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


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